Seitenbereiche
Inhalt

Kosten für Lipödem als außergewöhnliche Belastung

Steuernachweis der Krankheitskosten

Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) müssen Steuerpflichtige bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden die Zwangsläufigkeit ihrer Aufwendungen durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Die Nachweise müssen vor Beginn der Behandlungsmaßnahmen vorliegen. Dies ist Voraussetzung für die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung.

Urteil Finanzgericht Sachsen

Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen (Urteil v. 10.9.2020 - 3 K 1498/18) handelt es sich bei einer Liposuktion nicht um eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode” im Sinne der genannten Vorschrift. Das FG beruft sich hier auf eigene Recherchen. Die Richter betonten in der Urteilsbegründung, dass keine wissenschaftliche Publikation gefunden werden konnte, die der Liposuktion bei Lipödemen einen medizinischen Nutzen absprechen würde. Das FG hat den Steuerabzug solcher Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung dementsprechend zugelassen. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse kommt es nicht an.

Revision

Gegen dieses Urteil wurde allerdings Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Das Verfahren ist seit Oktober 2020 unter dem Aktenzeichen VI R 39/20 anhängig.

Stand: 30. August 2021

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Erhalten Sie Aktuelle Informationen über unsere Kanzlei und News per E-Mail

So kommen Sie zu uns

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther –
PartG mbB

Seeshaupt

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther – 
PartG mbB

Penzberger Straße 2
82402 Seeshaupt
Deutschland


Fax +49 8801 / 24 65
info@bbsr-stb.de

Bürozeiten

Mo. - Do.
- Uhr
- Uhr

Fr.
- Uhr

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther –
PartG mbB

Penzberg

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther – 
PartG mbB

Im Thal 1
82377 Penzberg
Deutschland


Fax +49 8856 / 80 38 6-29
info@bbsr-stb.de

Bürozeiten

Mo.
- Uhr
- Uhr

Di.
- Uhr
- Uhr

Mi.
- Uhr

Do.
- Uhr
- Uhr

Fr.
- Uhr

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.