Seitenbereiche
Inhalt

Lohnsteuerrichtlinien 2023

Lohnsteuerrichtlinien

Seit dem 1.1.2023 gelten geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien/LStR 2023. Neben der Einarbeitung neuer BMF-Schreiben enthalten die neuen Richtlinien auch diverse inhaltliche Änderungen.

Nebenberufliche Tätigkeiten

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind bis zur Höhe von € 3.000,00 (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von € 840,00 steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). In R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 findet sich eine klare Definition, wann eine solche „nebenberufliche Tätigkeit“ vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden als nebenberuflich.

Aufmerksamkeiten

Eine wesentliche Einschränkung erfährt die Regelung über lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten durch die geänderten Lohnsteuer-Richtlinien. Nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 LStR 2023 sind Aufmerksamkeiten bis in Höhe von € 60,00 nur dann steuerfrei, wenn sie zugunsten des Arbeitnehmers selbst oder eines Angehörigen gewährt werden, welcher mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt. So fallen z. B. Hochzeitsgeschenke des Arbeitgebers an ein nicht im Haushalt des Arbeitnehmers lebendes Kind nicht unter die Steuerbefreiung.

Umgekehrte Familienheimfahrten

Als umgekehrte Familienheimfahrten werden Besuchsfahrten der Angehörigen eines Arbeitnehmers zu dessen Zweitwohnung am Beschäftigungsort bezeichnet. Nach BFH-Rechtsprechung gehören Aufwendungen für solche Fahrten nicht zu den Werbungskosten. In den LStR 2023 lässt die Finanzverwaltung diese Fahrtkosten dann zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist (R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023). In diesen Fällen ist auch eine steuerfreie Arbeitgebererstattung zulässig.

Freie Wohnung

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung kostenfrei oder zu günstigen Mietkonditionen zur Verfügung, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils ist der ortsübliche Mietwert maßgebend. Keine Steuerpflicht besteht dann, wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete entrichtet und die Nettomiete € 25,00/qm nicht übersteigt. In den LStR 2023 wird klargestellt, dass auf den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil auch die € 50,00 Freigrenze oder alternativ eine Lohnsteuer-Pauschalierung (§ 37b Abs. 2 EStG) in Anspruch genommen werden kann (R 8.1 Abs. 6a Satz 3 LStR 2023).

Stand: 26. April 2023

Bild: wutzkoh - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Erhalten Sie Aktuelle Informationen über unsere Kanzlei und News per E-Mail

So kommen Sie zu uns

Verschieben Sie die Karte mit zwei Fingern

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther –
PartG mbB

Seeshaupt

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther – 
PartG mbB

Penzberger Straße 2
82402 Seeshaupt
Deutschland


Fax +49 8801 / 24 65
info@bbsr-stb.de

Bürozeiten

Mo. - Do.
- Uhr
- Uhr

Fr.
- Uhr

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther –
PartG mbB

Penzberg

BBSR-Steuerberater Marco Beier, Reiner Socher,
Thomas Ritter, Thomas Lang und Anna Günther – 
PartG mbB

Im Thal 1
82377 Penzberg
Deutschland


Fax +49 8856 / 80 38 6-29
info@bbsr-stb.de

Bürozeiten

Mo.
- Uhr
- Uhr

Di.
- Uhr
- Uhr

Mi.
- Uhr

Do.
- Uhr
- Uhr

Fr.
- Uhr

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.